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BGBl. III Nr. 32/2004

kundgemacht 06.05.2004 RIS↗Parlament↗
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2004× zu Soziale Sicherheit (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Philippinen) 1102 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertAbs 1; Abs 2 Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen), lit a, lit b, lit c; Abs 3, Z 6 bis Z 8 (entfallen)
in Kraft 01.04.1982 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 116/1982 · danach: BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die zuständigen (1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger haben die Artikel 9 und 10 Leistung ausschließlich auf Grund der nach folgenden Regeln anzuwenden: den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
1. (2) Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:
2. Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:
a) Philippinische Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten sind ohne Anwendung abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften über für die Anrechenbarkeit Berechnung der Leistung zu berücksichtigen berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
b) Die Bemessungsgrundlage ist Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur aus im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu bilden zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben. Buchstabe a gilt nicht
4. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 litera c gilt folgendes: (i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß (ii) hinsichtlich von Versicherungsmonaten besteht einkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
5. (3) Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 10 Absatz 1 literae b und c; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden. Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
6. Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
7. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den philippinischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
8. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.