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BGBl. III Nr. 155/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2005× zu Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll 24 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertÜberschrift, Text
in Kraft 28.01.1994 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 304/1994 · danach: BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Direktor Generaldirektor
Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießt der Direktor Generaldirektor
a) Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn er auf frischer Tat betroffen wird;
… 5 unveränderte Absätze
b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a;
d) dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für sein persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern der Regierungen gewährt wird.
Schlagworte
Zivilgerichtsbarkeit