Er legt aufeinander abgestimmte Lehr- und Stundenpläne für jedes Schuljahr und jede von ihm eingerichtete Abteilung fest und gibt allgemeine Empfehlungen für die Wahl der Unterrichtsmethoden.
BGBl. III Nr. 173/2005
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Hinsichtlich der pädagogischen Fragen legt der Oberste Rat Richtlinien für den Unterricht und dessen Ausgestaltung fest. Im einzelnen verfährt er nachStellungnahme des zuständigen Inspektionsausschusses wie folgt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Er sorgt für die Aufsicht über den Unterricht durch die Inspektionsausschüsse und legt Vorschriften für deren Tätigkeiten fest.
- Ziffer 3Er setzt das vorgeschriebene Alter für den Eintritt in die verschiedenen Schulstufen fest. Er legt die Regeln für die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse bzw. für den Übergang in die Sekundarstufe fest; damit die Schüler jederzeit wieder in das einzelstaatliche Schulsystem überwechseln können, setzt er gemäß Artikel 5 die Bedingungen fest, unter denen die an den Europäischen Schulen bestandenen Schuljahre anerkannt werden. Er stellt die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Gleichwertigkeitsliste auf.
- Ziffer 4Er richtet Abschlussprüfungen für die in der Schule geleistete Arbeit ein; er erlässt die Prüfungsordnung, setzt die Prüfungsausschüsse ein und stellt die Abschlußzeugnisse aus. Das Niveau der Prüfungsarbeiten ist im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 5 festzusetzen.