BGBl. III Nr. 72/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
(1) Soweit es das jeweilige nationale Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.