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BGBl. III Nr. 63/2006

kundgemacht 23.03.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Kundmachung BGBl. III Nr. 63/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn) 8 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertAbs 2
in Kraft 09.04.1965 – 28.02.2006 · idF BGBl. Nr. 72/1965 · danach: BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Staaten werden anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9) in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft, auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen. Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte zu Landgrenzabschnitten geworden sind, sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.
(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes oder in anderen begründeten Fällen kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle Überprüfung jeder Vertragschließende Vertragsschließende Staat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Schlagworte
Grenzabschnitt, Skizze