BGBl. III Nr. 15/2007
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen
Artikel 11
Die O.I.V. besitzt Rechtspersönlichkeit; jedes Mitglied überträgt ihr die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.