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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anti-Doping-Konvention 1 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertZ 1, lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, Z 2
in Kraft 01.09.1991 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 451/1991 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
1. Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:
a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;
b) die in Art. 2.1 und 2.2 angeführte Liste - – und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste - – der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Art. 5.1a angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;
c) Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;
… 5 unveränderte Absätze
d) Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;
e) geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;
f) Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;
g) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.
2. In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.