Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1101.09.199131.12.2007 BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 451/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

79/07 Sport

Beachte

Ziffer eins, lit. b: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:
    1. Litera a
      die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;
    2. Litera b
      die in Artikel 2 Punkt eins und 2 Punkt 2 angeführte Liste - und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste - der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Artikel 5 Punkt eins a, angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;
    3. Litera c
      Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;
    4. Litera d
      Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;
    5. Litera e
      geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;
    6. Litera f
      Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;
    7. Litera g
      Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.
  2. Ziffer 2
    In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe
auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.

Schlagworte

Dopingmethode

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR12123550

Alte Dokumentnummer

N7199111142L