Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1101.09.199131.12.2007 BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 11

Ziffer eins Die Beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Umsetzung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere:

  1. Litera a
    die Bestimmungen dieses Übereinkommens überprüfen und notwendige Änderungen erwägen;
  2. Litera b
    die in Artikel 2 Punkt eins und 2 Punkt 2 angeführte Liste – und gegebenenfalls die Neufassungen der Liste – der von den einschlägigen Sportorganisationen verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und -methoden so wie die Kriterien für die Akkreditierung von Laboratorien, die von den internationalen Organisationen gemäß Artikel 5 Punkt eins a, angenommen wurden, bestätigen und die Termine für das Inkrafttreten der einschlägigen Beschlüsse festsetzen;
  3. Litera c
    Konsultationen mit den jeweiligen Sportorganisationen führen;
  4. Litera d
    Empfehlungen an die Vertragsparteien bezüglich Maßnahmen aussprechen, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens ergriffen werden sollen;
  5. Litera e
    geeignete Maßnahmen empfehlen, um die einschlägigen internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte zu informieren;
  6. Litera f
    Empfehlungen an das Ministerkomitee aussprechen, wonach Nichtmitgliedstaaten des Europarates zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert werden sollen;
  7. Litera g
    Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.

Ziffer 2 In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Beobachtende Begleitgruppe auf eigene Initiative Treffen von Expertengruppen einberufen.

Schlagworte

Dopingmethode

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR40097643