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BGBl. III Nr. 130/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 04.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 130/2009 Art. 11↗RIS↗

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Empfanges der letzten Notifizierung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Durchführung aller für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren informieren.