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BGBl. III Nr. 123/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2010× zu Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation 224 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit b sublit ii (entfallen), sublit iii (entfallen), lit iv (entfallen), lit c, lit c sublit ii (entfallen), lit d (entfallen)
in Kraft 13.02.1973 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 343/1973 · danach: BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL XI
(Generaldirektor) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor; der Aufbau der Organisationsstruktur des Organs muß spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein. Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die in seiner Präambel den Kernprinzipien nach Artikel III und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
b) i) Der Generaldirektor ist der höchste leitende Funktionär der INTELSAT und vertritt diese nach außen; er ist dem Gouverneursrat für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben unmittelbar verantwortlich. Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der ITSO einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der ITSOfür diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
ii) Der Generaldirektor handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats.
iii) Der Generaldirektor wird vom Gouverneursrat vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung der Vertragsparteien ernannt. Er kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat in eigener Zuständigkeit entlassen werden.
iv) Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, daß die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind.
c) i) Die endgültige Geschäftsführungsregelung hat den grundlegenden Zielen und Zwecken der INTELSAT, ihrem internationalen Charakter und ihrer Verpflichtung zu entsprechen, auf kommerzieller Grundlage Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsparteien veranlassen die nach geltendem nationalen Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Maßnahmen, um dem Unternehmen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbsneutraler Weise die Erfüllung der Kernprinzipien zu ermöglichen.
ii) Der Generaldirektor vergibt im Namen der INTELSAT technische und betriebliche Aufgaben im größtmöglichen Ausmaß, soweit dies im Hinblick auf die Kosten durchführbar und mit den Anforderungen in bezug auf Eignung, Leistung und Tüchtigkeit vereinbar ist, an einen oder mehrere geeignete Unternehmen. Dabei kann es sich um Unternehmen verschiedener Staatszugehörigkeit- oder um eine der INTELSAT gehörende und von ihr kontrollierte internationale Gesellschaft handeln. Der Generaldirektor handelt diese Verträge aus, schließt sie ab und überwacht ihre Erfüllung.
d) i) Der Gouverneursrat bestimmt einen leitenden Funktionär des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors aufgrund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generalsekretär dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach lit. b Ziffer iii ernannt und bestätigt wird.
ii) Der Generaldirektor kann anderen höheren Funktionären des geschäftsführenden Organs Befugnisse übertragen, soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen Erfordernissen zu entsprechen.