BGBl. III Nr. 123/2010
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit b sublit ii (entfallen), sublit iii (entfallen), lit iv (entfallen), lit c, lit c sublit ii (entfallen), lit d (entfallen)
ARTIKEL XI
a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor; der Aufbau der Organisationsstruktur des Organs muß spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein. Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die in seiner Präambel den Kernprinzipien nach Artikel III und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
b) i) Der Generaldirektor ist der höchste leitende Funktionär der INTELSAT und vertritt diese nach außen; er ist dem Gouverneursrat für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben unmittelbar verantwortlich. Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der ITSO einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der ITSOfür diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
c) i) Die endgültige Geschäftsführungsregelung hat den grundlegenden Zielen und Zwecken der INTELSAT, ihrem internationalen Charakter und ihrer Verpflichtung zu entsprechen, auf kommerzieller Grundlage Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsparteien veranlassen die nach geltendem nationalen Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Maßnahmen, um dem Unternehmen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbsneutraler Weise die Erfüllung der Kernprinzipien zu ermöglichen.