BGBl. III Nr. 20/2010
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11geändertÜberschrift (neu), Z 1 bis Z 5
ARTIKEL 11
Änderung des Übereinkommens
1. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuß einen Vorschlag zur Änderung der Anhänge zum Übereinkommen, dann hat er diesen allen Vertragsstaaten zu notifizieren und deren Regierungen einzuladen, innerhalb von vier Monaten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung zu geben. Diese Zustimmung kann bedingt gegeben werden, um den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Änderung der Artikel des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens, dann hat er diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.
2. Ist innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist keine abschlägige Antwort von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen, tritt die Änderung der Anhänge sechs Monate nach Ablauf dieser Frist in Kraft, es sei denn, es wurde in der Änderung ein späterer Zeitpunkt für deren Inkrafttreten vorgesehen, und vorausgesetzt, daß die Bedingungen, die in einer in Absatz 1 genannten Zustimmung gestellt werden, erfüllt worden sind. Der Depositarstaat hat das Inkrafttreten und den maßgeblichen Zeitpunkt allen Vertragsstaaten zu notifizieren. Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäß Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.
3. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuß einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens oder seiner Anhänge, dann hat er diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen. Vorausgesetzt, dies wird von allen Vertragsstaaten akzeptiert, tritt die Änderung zum Übereinkommen einen Monat nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt in der Änderung vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der diese allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
Änderung der Anhänge
4. Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäß Absatz 3 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen. Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen Vertragsstaaten zu notifizieren.
5. Eine gemäß Absatz 3 vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge tritt unter der Voraussetzung, daß sie von allen Vertragsstaaten angenommen wird, einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft, sofern in der Änderung nicht ein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch den Depositarstaat in Kraft, sofern nicht ein Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.