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BGBl. III Nr. 140/2011

kundgemacht 08.09.2011 RIS↗
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation zur Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation zur Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2011× zu Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 03.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 140/2011 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Änderungen

Änderungen zum vorliegenden Durchführungsprotokoll können im Einvernehmen zwischen den Parteien vorgenommen werden.