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BGBl. III Nr. 201/2013

kundgemacht 23.07.2013 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2013× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 201/2013 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer bzw. eines vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder Verlusts von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander schriftlich gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen über die Umstände der Sicherheitsverletzung, das Schadensausmaß, die getroffenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und das Ergebnis der Untersuchung.