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BGBl. III Nr. 41/2013

kundgemacht 19.02.2013 RIS↗Parlament↗
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Ernährungshilfe-Übereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2013× zu Ernährungshilfe-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ernährungshilfe-Übereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 29.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 41/2013 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.