(1) Die Gebräuche durch die ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Konferenz bleiben in Kraft, soweit sie diesem Statut oder entstehenden Kosten werden von der Geschäftsordnung nicht zuwiderlaufen Regierung der Niederlande getragen.
(2) In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von den jeweiligen Mitgliedern getragen.