Absatz eins,Jede Vertragspartei verlangt, dass alle juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen.
BGBl. III Nr. 136/2018
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
ARTIKEL 11
Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien
- Absatz 2,Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen.