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BGBl. III Nr. 154/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2018× zu Soziale Sicherheit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 11↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

Geldleistungen

  1. Absatz eins,Die Geldleistungen sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.