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BGBl. III Nr. 166/2018

kundgemacht 09.10.2018 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 166/2018× zu Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 27.11.2018 · idF BGBl. III Nr. 166/2018 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

Geschehen zu Brüssel am ersten April zweitausendfünfzehn.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.