Im Fall der unberechtigten Offenlegung, des Missbrauchs oder Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder entsprechendem Verdacht informiert die zuständige Behörde des Empfängers die zuständige Behörde des Herausgebers darüber unverzüglich in schriftlicher Form.
BGBl. III Nr. 224/2018
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
- Absatz eins,
- Absatz 2,Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Parteien untersucht und verfolgt. Die Parteien kooperieren miteinander auf Ersuchen bei der Untersuchung von Sicherheitsverletzungen.
- Absatz 3,Jede Partei informiert die andere Partei über die Ergebnisse der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.