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BGBl. III Nr. 77/2018

kundgemacht 14.05.2018 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 77/2018× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 77/2018 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Jede Partei informiert die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich über eine vermutete oder festgestellte Sicherheitsverletzung betreffend unter dieses Abkommen fallende klassifizierte Informationen.

(2) Die zuständige Partei untersucht unverzüglich die vermutete oder festgestellte Sicherheitsverletzung. Falls erforderlich, wirkt die andere Partei an der Untersuchung mit.

(3) Die zuständige Partei trifft gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen alle möglichen und geeigneten Maßnahmen, um die Folgen der Verletzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu begrenzen und weitere Verletzungen zu verhindern. Die andere Partei wird über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen informiert.