BGBl. III Nr. 84/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Änderungen durch diese Kundmachung
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Abschnitt 11
Die Regierung wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtungen des Amtssitzes der OSZE nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitz der OSZE dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die OSZE wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzes der OSZE nicht durch irgendeinen Gebrauch der Grundstücke oder der Gebäude im Amtssitz der OSZE beeinträchtigt werden.