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BGBl. III Nr. 31/2019

kundgemacht 18.03.2019 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2019× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 31/2019 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

  1. Absatz eins,Im Falle einer Sicherheitsverletzung informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.
  2. Absatz 2,Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
  3. Absatz 3,Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.