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BGBl. III Nr. 49/2019

kundgemacht 05.04.2019 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2019× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. III Nr. 49/2019 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Fernmeldeverbindungen

Die zuständigen Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, um Fernmeldeverbindungen, darunter auch Funkverbindungen, zwischen diesen Behörden und den Hilfsmannschaften oder Experten, zu gewährleisten.