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BGBl. III Nr. 97/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2019× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Kontaktstellen für die von dieser Vereinbarung erfaßten Bereiche der Zusammenarbeit sind die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich und das Büro für Auswärtige Angelegenheiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China.