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BGBl. I Nr. 91/2019

kundgemacht 22.10.2019 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) (UStG 1994) 7 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertAbs 1 Z 4; Abs 5
in Kraft 01.01.2016 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 118/2015 · danach: BGBl. I Nr. 91/2019 Art. 11↗RIS↗
in Kraft 01.07.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 91/2019 · danach: BGBl. I Nr. 227/2021 Art. 11↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Art. 11.
(1) Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
1. steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;
2. Lieferungen im Sinne des Art. 2;
3. sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;
4. Lieferungen den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt werden gilt und er die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.
(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.
(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen über gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführte Lieferungen 1 Z 4 und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.