BGBl. III Nr. 123/2020
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten
Jegliche Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Interpretation und/oder Umsetzung des Rahmenabkommens wird auf freundschaftlichem Wege durch Konsultationen beigelegt.