BGBl. III Nr. 148/2020
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11 – Frühere Entscheidungen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Entscheidungen gegen eine natürliche oder juristische Person wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.