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BGBl. II Nr. 254/2021

kundgemacht 09.06.2021 RIS↗
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021 neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2021 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Akteneinsicht

(Zu Paragraphen 25 und 30 c VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Soweit die Akten nicht elektronisch geführt werden, steht die Akteneinsicht den Parteien in der Regel nur bis zum achten Tag vor der Verhandlung offen.
  2. Absatz 2,In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Berichter/die Berichterin die Akten auf Antrag einer Partei zur Erleichterung der Einsicht einer Behörde des Bundes oder eines Landes oder dem Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut unter Setzung einer Frist für die Rückstellung übersenden. Von der Übersendung hat er/sie auch die anderen Parteien zu verständigen. Die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile sind zurückzubehalten.
  3. Absatz 3,Wird ein Akt oder ein Aktenteil elektronisch geführt und Akteneinsicht auf elektronischem Weg verlangt, muss die Partei ihre Identität in geeigneter Weise nachweisen.