Absatz eins,Die gemäß Artikel 69, Absatz 7, der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die IBW-Programme und Interreg-Programme – sofern keine anderslautende Regelung in diesen Programmen besteht – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Beschwerdestellen).
BGBl. I Nr. 143/2022
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027
Änderungen durch diese Kundmachung
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Behandlung von Beschwerden
- Absatz 2,Beschwerden können sich seitens Antragsteller und Begünstigter auf Entscheidungen im Zusammenhang mit Vorhaben sowie seitens Dritter generell auf die Programmabwicklung beziehen.
- Absatz 3,Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben oder deren Bekanntgabe zu veranlassen.
- Absatz 4,Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.
- Absatz 5,Bei Interreg-Programmen werden – sofern keine anderslautenden Regelungen in diesen Programmen bestehen – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Artikel 46, Absatz 3, der Interreg-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Artikel 7, Absatz 2, bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Artikel 7, Absatz 4, entgegengenommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Artikel 7, Absatz 3, mit der koordinierenden Prüfstelle.