BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Minderjährige
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung nach dem Recht der ersuchten Partei minderjährig war.