BGBl. I Nr. 138/2024
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.