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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Entwicklungspolitik

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regelmäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der Armut auf globaler Ebene ab.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in internationalen und regionalen Foren ab.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Entwicklungsagenturen und –ministerien sowie gegebenenfalls die Koordinierung ihrer Tätigkeiten vor Ort weiter zu fördern.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, im Bereich der Entwicklungshilfe Informationen, bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, illegale Finanzströme einzudämmen und Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen auf allen Ebenen zu verhindern und zu bekämpfen, die ihre finanziellen Interessen und die finanziellen Interessen der Empfängerländer beeinträchtigen.