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BGBl. III Nr. 66/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗Parlament↗
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2025× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Sorgfaltspflichten und Haftung

  1. Absatz eins,Alle Mitglieder der Organe sind zu jener Sorgfalt verpflichtet, die billigerweise von einer ordnungsgemäß handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Organe, die ihre Verpflichtungen schuldhaft verletzen, haften der IRR solidarisch für den daraus entstandenen Schaden. Eine unmittelbare Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber Dritten besteht nicht.