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BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Kosten

  1. Ziffer eins
    Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Wiedereinreise gemäß diesem Abkommen bis zur Staatsgrenze des Gebiets des Staates der ersuchten Partei entstehen, werden von der ersuchenden Partei getragen. Auch die Kosten für die Rückführung von Personen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens trägt die ersuchende Partei.
  2. Ziffer 2
    Alle Kosten der Durchbeförderung werden von der ersuchenden Partei getragen.