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BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Wege informiert haben, dass alle für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre lang in Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen zwei Monate nach dem Datum des Eingangs der entsprechenden Kündigungsmitteilung außer Kraft.

Geschehen in Amman am 22. April 2026 in zwei Ausfertigungen in der englischen Sprache.