BGBl. Nr. 135/1921
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich unter Aufrechterhaltung des Zollkartells zur gegenseitigen Unterstützung bei der Zollabfertigung und Zollerhebung, zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollgesetze und zur gegenseitigen Rechtshilfe.