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BGBl. Nr. 740/1922

kundgemacht 13.10.1922 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Kundmachung BGBl. Nr. 740/1922× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 14.10.1922 · idF BGBl. Nr. 740/1922 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Vertragsteil mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung in Kraft treten.