BGBl. Nr. 602/1923
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel römisch elf. Die nähere Bezeichnung und Anforderung des in vorstehenden Artikeln in Betracht kommenden Schriftenmaterials erfolgt durch die im Artikel römisch neun bezeichneten Organe auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe.