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BGBl. Nr. 392/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1924× zu Niederlassungsvertrag (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsvertrag (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 392/1924 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Die beiden Vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig das Recht, konsularische Berufsfunktionäre (Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln) in den Handelsplätzen ihrer Länder zu ernennen, wo gleiche Funktionäre anderer Staaten zugelassen sind.

In den beiderseitigen Staatsgebieten werden die oben aufgezählten Konsularfunktionäre unter der Bedingung völliger Reziprozität die durch Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren.