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BGBl. Nr. 169/1926

kundgemacht 13.07.1926 RIS↗
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Kundmachung BGBl. Nr. 169/1926× zu Handelsvertrag (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 15.09.1926 · idF BGBl. Nr. 169/1926 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf. Die Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, die sich in den Gebieten des anderen an Orten, wo der Aufenthalt gestattet ist, befinden und Handel oder Industrie betreiben, haben wie die Inländer die Polizeivorschriften und die geltenden Bestimmungen über Steuern oder Gebühren hinsichtlich ihrer Wohnungen, Warenhäuser und Geschäftslokalitäten einschließlich allen Zubehörs zu beobachten.