BGBl. Nr. 169/1926
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel römisch elf. Die Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, die sich in den Gebieten des anderen an Orten, wo der Aufenthalt gestattet ist, befinden und Handel oder Industrie betreiben, haben wie die Inländer die Polizeivorschriften und die geltenden Bestimmungen über Steuern oder Gebühren hinsichtlich ihrer Wohnungen, Warenhäuser und Geschäftslokalitäten einschließlich allen Zubehörs zu beobachten.