BGBl. Nr. 155/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen; dieser Ort muß jedoch außerhalb des Gebietes der Parteien gelegen sein.