Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 258/1927

kundgemacht 22.08.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Kundmachung BGBl. Nr. 258/1927× zu Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF BGBl. Nr. 258/1927 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11. Staaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, können, sofern sie es wünschen, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der französischen Regierung einreichen, welche diese Urkunden in ihren Archiven aufbewahren und eine Abschrift dem Generalsekretär des Völkerbundes zustellen wird. Dieser hat den Empfang dieser Mitteilungen allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis zu bringen.