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BGBl. Nr. 288/1928

kundgemacht 06.11.1928 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1928× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft 29.09.1928 – 04.02.1962 · idF BGBl. Nr. 288/1928 · danach: BGBl. Nr. 39/1964 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob keine Nachprüfung oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.