BGBl. Nr. 299/1930
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Niederlande.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
Alle Streitigkeiten über die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des gegenwärtigen Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden können, werden dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.