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BGBl. Nr. 333/1931

kundgemacht 04.11.1931 RIS↗
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1931× zu Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 17.11.1931 · idF BGBl. Nr. 333/1931 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Für die Regulierung der Esche wird seitens Österreichs eine Beitragsleistung zu den Baukosten auf Grund eines einvernehmlich zu verfassenden Projektes nach Maßgabe des aus dieser Regulierung für das österreichische Gebiet sich ergebenden Nutzens grundsätzlich zugesichert.