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BGBl. II Nr. 122/1934

kundgemacht 14.07.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/1934× zu Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 26.02.1935 · idF BGBl. II Nr. 122/1934 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Durch das vorliegende Übereinkommen wird jenes vom 28. April 1923, das die Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest zum Gegenstand hatte, ersetzt und aufgehoben.

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 14. Mai eintausendneunhundertdreißigvier.