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RGBl. Nr. 185/1902

kundgemacht 23.09.1902 RIS↗
Additional-Erklärung zu dem zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern abgeschlossenen Staatsvertrage vom 3. December 1873, R. G. Bl. Nr. 34 vom Jahre 1874
Kundmachung RGBl. Nr. 185/1902× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung von Verbrechern 1 § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 06.10.1902 · idF RGBl. Nr. 185/1902 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf.

Ein flüchtiger Verbrecher kann außerdem in dringenden Fällen in Folge eines Verhaftsbefehles eines Polizeirichters, eines Friedensrichters oder einer anderen in jedem der beiden Staaten hiezu berufenen Behörde, auf Grund solcher Anzeigen oder Beschwerden und solcher Nachweisungen oder nach solchen Erhebungen verhaftet werden, welche nach dem Dafürhalten der Person, welche den Verhaftsbefehl ausstellt, die Ausfertigung eines Verhaftsbefehles rechtfertigen würden, wenn die Verübung der That oder die Verurtheilung des Gefangenen in dem Gebiete, in welchem sich diese Obrigkeit befindet, erfolgt wäre.

Vorausgesetzt wird übrigens, daß in der kürzesten Frist, und zwar längstens binnen einem Monate, bei sonstiger Entlassung des Verhafteten, durch den diplomatischen Vertreter des um die Auslieferung ersuchenden Staates eine Requisition wegen der Auslieferung in der dem Artikel römisch neun dieses Vertrages entsprechenden Weise erhoben wird.