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BGBl. Nr. 1/1930

kundgemacht 02.01.1930 RIS↗
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) neu § 0↗RIS↗
Art. 117neu
in Kraft 03.01.1930 – 30.06.1934 · idF BGBl. Nr. 1/1930 Art. 117↗RIS↗

Artikel 117.

  1. Absatz eins,Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
  2. Absatz 2,Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.