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BGBl. III Nr. 74/2016

kundgemacht 27.04.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2016× zu Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 58 § 0↗RIS↗
Art. 11Bneu
in Kraft ab 08.05.2016 · idF BGBl. III Nr. 74/2016 Art. 11B↗RIS↗

Artikel 11B

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.